ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand: 2019/03 

1.     Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Zusammenarbeit mit der Firma Praxis-Unternehmensberatung Managementsysteme und Wirtschaftstrainings GmbH (Wien) und der Praxis Unternehmensberatung Roland Kanz (Seyring) sowie mit deren Unterauftragnehmern. Zusatzvereinbarungen zu diesen Vereinbarungen und Auskünfte, egal welcher Art, werden von uns nur dann als verbindlich akzeptiert, wenn sie von der jeweiligen Geschäftsleitung schriftlich firmenmässig bestätigt wurden. Mündliche Absprachen und Auskünfte sind als unverbindlich zu betrachten. 

2.     Die Tätigkeit jedes beratenden Unternehmens ist in erster Linie eine beratende und unterstützende Tätigkeit. Daher kann, wenn dies nicht schriftlich vereinbart ist, nicht die Verantwortung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg übernommen werden. Die Beurteilung unternehmerischer Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und die Entscheidung über die unternehmerische Umsetzung des Beratungsergebnisses liegt allein beim Auftraggeber. Ein Beratungsunternehmen haftet daher auch nicht für Einbußen bei entsprechender Kapitalinvestition durch den Auftraggeber. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen seitens des Auftraggebers, die nicht unmittelbar den Beratungs- oder Prüfungsgegenstand bilden, festzustellen. Der Auftrag erstreckt sich daher auch nicht auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten. Unser Unternehmen ist nicht verpflichtet, nach Beendigung unseres Auftrages auf Änderungen gegenüber Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Auftragserteilung bzw.- ausführung bestanden haben, aufmerksam zu machen. 

3.     Vereinbarte Aufträge sind unwiderruflich. Schriftliche Aufträge werden mit der Unterschrift des Kunden erteilt. Nimmt der Kunde Änderungen vor, gelten diese nur als angenommen, wenn diese von uns binnen einer Woche bestätigt werden. Erfolgt der Auftrag mündlich, senden wir eine Auftragsbestätigung zu, diese gilt, sofern nicht innerhalb von 3 Tagen ein schriftliches Aufzeigen eines Irrtums in der Auftragsbestätigung erfolgt, als rechtsverbindlich. Bei Verlängerungsaufträgen gilt auch die Bekanntgabe neuer Termine oder die Zustimmung zum Beginn zusätzlicher Tätigkeiten als Auftragserteilung zu bisherigen Tagsätzen, wenn Tagsätze vereinbart oder angeboten waren und keine andere Vereinbarung für das konkrete Projekt erfolgt ist. Mündliche Zusagen unserer Vertriebspartner und Berater gelten, wenn sie von der Vereinbarung abweichen oder aber diese auch nur ergänzen, nur bei schriftlicher Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung. 

4.     Im Zuge des Projektauftrags wird der Leistungsumfang genau definiert. Ausweitungen sind nicht Gegenstand des Auftrags, in diesem Falle ist grundsätzlich ein gesonderter Auftrag erforderlich. Sollte dennoch eine Projektausweitung stattfinden oder ein zusätzliches Projekt durchgeführt werden und ist dieses nicht schriftlich vereinbart worden (egal aus welchen Gründen), sind wir berechtigt, diesen zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen, wobei in diesem Fall die vereinbarten Tageshonorare oder bei Pauschalverrechnungen die Honorarrichtlinien des Fachverbandes für Unternehmensberatung zur Anwendung gelangen. 

5.     Wir behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen. Ebenso sind wir berechtigt, wenn vereinbarte Termine von Ihrer Seite nicht eingehalten werden, durchzuführende vereinbarte Eigenleistungen nicht erfolgen oder wenn Zweifel an Ihrer Bonität auftreten (z.B. KSV- Rating schlechter als 350), Zwischenfakturen zu legen und das Projekt zu unterbrechen. Wenn das  KSV- Rating zur Auftragserteilung oder danach auf 450 oder schlechter sinkt, sind wir berechtigt, von Ihnen vor Beginn Vorauszahlungen in Höhe von 30 % der Projektkosten zu verlangen, die von Ihnen prompt zu entrichten sind. Sind Leistungen im Wert von 20% der Projektarbeit erbracht, zahlen Sie die nächsten 20% im Voraus etc., kommt es aus Ihrem Verschulden zu Verschiebungen, so sind die weiteren Zahlungen zu einem Zeitpunkt fällig, wie üblicherweise der Fortschritt eines Projekts geplant wird und läuft. Handelt es sich um ein Projekt mit Erfolgsgarantie, so können Sie im Gegenzug, aber auf eigene Kosten von uns eine Bankgarantie in Höhe der jeweils geleisteten Anzahlungen verlangen.  Sollten diese Vorauszahlungen oder Zwischenfakturen nicht umgehend beglichen werden, treten die unten beschriebenen Stornoregelungen in Kraft, bei angefangenen Projekten können auch die Honorarrichtlinien des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herangezogen werden. Insbesondere kann unser Unternehmen seine Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten unseres Unternehmens durch Ihre Unternehmen berechtigt nicht zur Zurückhaltung der uns zustehenden Vergütung. 

6.     Unser Unternehmen ist berechtigt, den Auftrag bzw. Teile eines Auftrags durch einen oder mehrere eigene Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner durchführen zu lassen und diese auch während des Projekts zu tauschen.  Die persönliche Mitarbeit bestimmter Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner ist schriftlich zu vereinbaren. 

7.     Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit unserer Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechung (siehe auch unten). 

8.   Verschiebungen: Sollte der Beratungsbeginn /Trainingsbeginn von Ihnen verschoben werden, sind wir berechtigt, 6 Monate nach Auftragserteilung 20% der vereinbarten Beratungskosten, mindestens jedoch 3 Beratungs- /Trainingstage als Anzahlung zu verrechnen. Wenn der Projektstart von Ihnen immer  weiter hinausgeschoben wird, sind wir berechtigt, nach einem Ablauf von einem Jahr ab Auftragserteilung zuzüglich der üblichen oder vereinbarten Projektdauer das gesamte vereinbarte Honorar (Pauschalbetrag oder übliche Kosten bei Zeitverrechnung) fällig zu stellen. Sollte es unserem Unternehmen nach Auftragserteilung wegen von Ihnen zu vertretenen Gründen unmöglich werden, die vereinbarte Leistung zu erbringen oder lehnen Sie unsere Leistungserbringung ab (=Stornierung), so kann unser Unternehmen das gesamte vereinbarte Honorar (Pauschalbetrag oder übliche Kosten bei Zeitverrechnung) sofort fällig stellen, unabhängig davon, ob durch die Nichtdurchführung eigene Kosten eingespart werden. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Projekt bereits begonnen wurde, und den unten dargelegten Stornoregelungen für einzelne Tage. Wenn ein Auftrag bedingt mit einer Förderzusage erteilt wird, so verpflichtet sich das Unternehmen, bei der Einreichung mitzuwirken. Erfolgt diese Mitwirkung nicht, so ist Praxis so zu stellen, als wäre die Bedingung eingetreten und das Projekt vom Kunden storniert worden. 

9.     Beratungen stellen eine Dienstleistung dar, deren Erfolg in zeitlicher und terminlicher Hinsicht sehr stark von der Mitwirkung des Kunden abhängig ist. Um den vereinbarten Rahmen einhalten zu können, sind von Seiten des Kunden die folgenden Voraussetzungen sicherzustellen: 
a.        Sie informieren die Mitarbeiter bzw. die Teilnehmer von Trainings sowie einen gegebenenfalls vorhandenen Betriebsrat rechtzeitig vor Beginn der Beratung in motivierender Form über Ziele, Termine und organisatorischen Ablauf. Ebenso weisen Sie die Mitarbeiter an, dem Berater zeitgerecht alle erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu geben. 
b.        Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und unserem Unternehmen bedingt, dass unsere Berater über vorher durchgeführte und laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert werden. 
c.        Der Berater und/oder Trainingsleiter erhält für die Vorbereitung und Durchführung aller vereinbarten und notwendigen Maßnahmen Ihre Unterstützung, damit ein optimaler Erfolg sichergestellt wird. Der Kunde verpflichtet sich, die organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrages förderliches Arbeiten erlauben. Es gilt in diesem Zusammenhang die aktive Mitwirkung von Seiten des Kunden als vereinbart. 
d.        Bei Projekten wie ISO 9000 gilt im Falle einer Verrechnung auf Erfolgsbasis vereinbart, dass unsere Berater das methodische Know How beitragen und dass diese Methodik von Ihrem Unternehmen auch so angenommen wird. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entspricht die optische Gestaltung unseren Richtlinien. Das betrifft den inhaltlichen Aufbau eines Managementsystems ebenso wie die Frage der Auswahl der Verfahren für die Umsetzung der Forderungen der zugrundeliegenden Norm. Aufwendungen für die Gestaltung oder Umgestaltung von Grafiken, die für das Erlangen der Zertifizierung nicht erforderlich sind, werden von uns nur gegen zusätzliche Honorierung verrechnet. Insbesondere sind Ihre Mitarbeiter in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, eine Maßnahme eigenmächtig zu unterlassen, die unserem Berater für die Erlangung des Erfolgs (z.B. Zertifizierung) erforderlich scheint. Wenn unser Berater die Dokumentation fertiggestellt und überprüft hat, ist Ihr Unternehmen verpflichtet, diese rechtzeitig zu unterfertigen (Freigabe), entsprechend den Vorgaben unseres Beraters zu verteilen und an die Zertifizierungsstelle zu senden. Bei Managementsystemen, die durch eine Zertifizierungsstelle geprüft werden, erfolgt die Verrechnung, wenn Erfolgsbasis vereinbart ist, zum Zeitpunkt der Zusage der Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle. Sollte in der Korrespondenz eine allgemeinere Bezeichnung (z.B. „bei Zertifizierung“) aufscheinen, so gilt dieser Zeitpunkt und nicht etwa das Datum der Zertifikatsausstellung, die einige Wochen später erfolgt. 
e.         Involvierung des Managements: in einigen Projektphasen kann der vereinbarte Erfolg nur erreicht werden, wenn das Top Management, wo dies vereinbart wurde oder aus Sicht der Berater notwendig ist, anwesend ist und die Beratung aktiv unterstützt. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Projekt inhaltlich und zeitlich den gewünschten Lauf nimmt. Dieser Punkt stellt eine Voraussetzung dar, um den vorgeschlagenen Kostenrahmen bzw. die vereinbarte Pauschalsumme einhalten zu können. 
f.          Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrags notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. 
g.         Umgang mit Widerständen und Konflikten: das Management muss darin unterstützen, dass die Mitarbeiter dem Projekt positiv oder zumindest neutral gegenüberstehen. Durch die aktive Mitwirkung des Managements wird vermieden, dass Widerstände, Fehlinformationen oder Informationsvorbehalte den Projektfortschritt behindern. Insbesondere ist dort mit Widerständen zu rechnen, wo durch die Festschreibung von Aufgaben und Verantwortungen Kompetenzen beschnitten werden. Kommt es aufgrund falscher oder fehlender Information zu einem Mehraufwand an Zeit für die Beratung, kann dies zusätzlich zum vereinbarten Kostenrahmen verrechnet werden. 
h.        Zeiteinteilung: es wird zu Beratungsbeginn ein grober Plan und für die jeweils nächsten Schritte  ein genauer Zeitplan erstellt. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass die benötigten Personen zu den vorgesehenen Zeiten anwesend sind und sich nicht anderen Aufgaben widmen müssen. Wenn vereinbart wird, dass seitens des Unternehmens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt  Analyse- , Erfassungs- oder Umsetzungstätigkeiten durchgeführt werden, müssen diese zum vereinbarten Zeitpunkt auch abgeschlossen sein. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Unterlagen. Kommt der Berater zum vereinbarten Folgetermin ins Unternehmen und kann er seine Tätigkeit nicht fortsetzen, da die benötigten Personen oder die benötigten Unterlagen nicht verfügbar sind, so wird er versuchen, die Zeit zu benutzen, um andere mit dem Projekt verbundene Tätigkeiten durchzuführen. Entsteht jedoch ein zusätzlicher Zeitbedarf, wird dies dem Kunden auch bei Pauschalvereinbarungen mit dem Stundensatz des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung in Rechnung gestellt. Können keine anderen Tätigkeiten durchgeführt werden, ist der Berater berechtigt, die gesamte freigehaltene Zeit in Rechnung zu stellen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Berater in diesem Fall versuchen, die Zeit so sinnvoll wie möglich zu nutzen. 
i.          Beratungsberichte werden nur erstellt, wenn dies im Auftrag vereinbart oder von einer Förderstelle gefordert ist. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass unser Kunde sich im Rahmen von Besprechungen die Inhalte selbst protokolliert. 
j.          Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrags erstellten Unterlagen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die Weitergabe von beruflichen Äußerungen (Gutachten, Berechnungen, Analysen, Organisationspläne, Programme etc.) unserer Berater an Dritte der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung unseres Unternehmens. Eine Haftung unseres Unternehmens gegenüber Dritten wird damit in keinem Fall begründet.  Ebenso ist die Verwendung beruflicher Äußerungen unseres Unternehmens gegenüber Kunden zu Werbezwecken oder im Verkehr mit Lieferanten, Gläubigern und potentiellen Gläubigern unzulässig 

10.  Für Trainings übernehmen Sie die Kosten und Bestellung der Veranstaltungsstätten. Es sind ein Flip-Chart mit Papier (25 Blatt pro Trainingstag) und zehn Stiften (wegen Gruppenübungen), ein Beamer sowie ein Flipchart samt ausreichend Papier und Stiften  sowie Schreibmaterial und Getränke für die Teilnehmer erforderlich. 
a.        Bei Workshops und Trainings ist absolute Klausuratmosphäre notwendig, die Teilnehmer sollten nicht den Raum verlassen, zwischendurch Anrufe erhalten oder tätigen oder aus dem Training geholt werden. 
b.        Im Falle, dass das Management an Veranstaltungen teilnimmt, muss dem Trainer vorab bekannt gegeben werden, ob ein Mittun bei diversen Übungen beabsichtigt ist. In jeden Fall, muss gewährleistet sein, dass der Trainer  und die Teilnehmer nicht durch dominantes Verhalten des Managements daran gehindert werden, die Trainingsziele zu erreichen. Das Management verpflichtet sich, als Teilnehmer bei Trainings abweichende Meinungen hinsichtlich Inhalten und methodischem Vorgehen  mit dem Trainer   ausschließlich unter vier Augen zu erörtern und diesem nicht vor der Gruppe zu kritisieren. 
c.         Sollten vereinbarte Trainingstage aus zwingenden Gründen von uns zeitlich oder örtlich verlegt werden müssen, so teilen wir Ihnen dies unverzüglich mit. Wenn möglich, führt ein anderer Trainer unseres Hauses das Training durch. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. 
d.        Bei offenen Seminaren gilt die Anmeldung als verbindlich, wenn der zugesandten Auftragsbestätigung binnen 3 Tagen nicht widersprochen wird. 

11.  Bei Serienaufträgen gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Sie uns im Falle negativer Rückmeldungen  aus Ihrem Hause sofort benachrichtigen, damit wir Maßnahmen treffen können. Eine Unzufriedenheit mit einem Teil des Auftrages berechtigt Sie nicht zur Stornierung der folgenden Teile. 

12.  Verrechnung: Es wird entweder eine Pauschale verrechnet, wobei der Kunde die Kosten für die Übernachtung (Zimmer mit Dusche und WC sowie Frühstück) trägt, oder es wird ein Tageshonorar vereinbart dieses gilt jeweils mindestens pro Halbtag, zzgl. km-Geld und Übernachtung, bei Trainings zzgl. Verpflegung. Die Preise betreffen nur die Kosten des Beraters/Trainers, Zusatzkosten (Kopierkosten, Übersetzerhonorare, Dateneingabe, Botendienste etc.) werden gesondert nach Aufwand verrechnet. Sollte nichts anderes vereinbart werden, werden bei Trainings die Zeiten für Besprechungen, Analysen, Trainingsvorbereitung sowie Nachbesprechungen und die Erstellung von Unterlagen verrechnet. Sollte ein Projekt unterbrochen oder abgebrochen werden (sei es von uns oder vom Auftraggeber), so sind wir wahlweise berechtigt, die bisher angefallenen Arbeiten mit einem anteiligen Prozentsatz des Pauschalhonorars (wobei ein Sockelbetrag für unser Know How, der erbrachte Inhalt und der Anteil, in dem das Know How bereits übertragen wurde, zu berücksichtigen ist) oder nach zeitlichem Aufwand (nach den Richtlinien des Fachverbands für Unternehmensberatung) zu verrechnen, sofern nicht andere Regelungen (z.B. Stornierungen s. oben) zur Geltung kommen. Sie akzeptieren die Zusendung der Faktura per Email. 

13.  Es gelten jeweils die Preise und Konditionen, die bei im Zuge der Auftragserteilung schriftlich vereinbart oder als unsere Auftragsbestätigung zugefaxt wurden. Enthalten Aufträge (im Vergleich zum Angebot) oder Auftragsbestätigungen unserer Kunden abweichende Konditionen oder Inhalte, so gelten diese nur dann, wenn sie oder eine Kopie von uns unterschrieben zurückgesandt oder gefaxt wurden. 

14.  Rechnungen werden prompt nach Durchführung, bei größeren Aufträgen als Teilrechnungen in Rechnung gestellt. Dabei werden alle bis dahin angefallenen Kosten und Spesen verrechnet, auch wenn sie sich auf einen nachfolgenden Teil beziehen. Vereinbart wird stets prompte Zahlung ohne Abzug samt Tragen der Überweisungsspesen, bei Auslandsüberweisungen trägt der Auftraggeber alle Kosten. Sollten bei Exportaufträgen regionale Steuern oder Abgaben einbehalten werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, entweder diese zusätzlich zu tragen oder alle Kosten rechtlicher Beratung und Unterstützung zu tragen, damit der vereinbarte Betrag auch tatsächlich als Einzahlung auf unser Konto gelangt. 

15.  Falls vereinbarte Termine von Ihrem Hause nicht eingehalten werden, bemühen wir uns, die Termine anderweitig zu belegen. Falls mit Erfolg, entstehen für Sie keine Honorarkosten und ein neuer Termin wird vereinbart. Falls ohne Erfolg, verrechnen wir Ihnen das vereinbarte Honorar. Dies entspricht bei Beratungen, bei denen eine Pauschale vereinbart wurde, mindestens einen Tagsatz entsprechend den Richtlinien des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung zuzüglich angefallener Reisespesen. Bei offenen Trainings gilt Storno innerhalb von 6 Wochen vor Beginn zu 50%, innerhalb von 3 Wochen vor Beginn zu 100%, für bereits einmal verschobene Termine 100%. Für Stornierungen ganzer Projekte oder Projektteile gilt die Regelung in Punkt 8 (siehe oben). 

16.  Sollte im Falle von Beratungen (z.B. für die Vorbereitung auf ISO 9000) ein Erfolgshonorar vereinbart werden, gilt als vereinbart, dass das Unternehmen die Vorgaben des Beraters umsetzt, die dieser schriftlich bekannt gibt (z.B. bei der Prüfmittelüberwachung, siehe auch oben) und Unterlagen auf Anweisung unseres Beraters freigibt. Ist dies nicht der Fall und ist dies der Grund, warum eine Zertifizierung nicht möglich ist oder warum der Erfolg nicht eingetreten ist (z.B. ein Audit kann nicht stattfinden bzw. Zertifikat nicht erteilt werden, da die Unterlagen nicht freigegeben der mit handschriftlichen Vermerken versehen wurden), sind wir berechtigt, das Honorar trotzdem in Rechnung zu stellen. 

17.  Haftungsausschluss für Förderungen: im Falle, dass bei Angebotslegung eine Berechnung erfolgte, der eine Förderung zugrunde liegt, informieren wir Sie gerne, übernehmen jedoch keine Haftung, dass Sie diese Förderung erhalten, sofern eine Haftung nicht ausdrücklich im Auftrag schriftlich spezifiziert wurde. 

18.  Reklamationen hinsichtlich der Fakturen werden von uns nur innerhalb von 10 Tagen ab Fakturendatum anerkannt und müssen schriftlich unter der Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Der unstrittige Betrag ist jedenfalls sofort zu überweisen, andernfalls sind wir berechtigt, Kosten und Zinsen hierfür zu verrechnen (siehe unten). 

19.  Mängelbeseitigung: der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm auffallende Mängel unmittelbar der Geschäftsleitung unseres Unternehmens (niemandem anderen) schriftlich mitzuteilen und deren Behebung zuzulassen. Unser Unternehmen ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an der Beratungsleistung zu beseitigen. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung. Anstelle von Ansprüchen aus Gewährleistung kann nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Im Zuge der Nachbesserung besteht die gleiche Mitwirkungspflicht des Auftraggebers wie beim Auftrag selbst. Wenn der Auftraggeber den Projektfortschritt nicht kontrolliert bzw. den Mangel nicht prompt gemeldet hat und deshalb umfangreiche Nacharbeiten entstanden sind, oder wenn es sich bei der Nachbesserung darum handelt, dass der Auftraggeber nun Beratungsleistungen detaillierter benötigt, als ursprünglich vereinbart wurde, um seinerseits ein Ziel zu erreichen, sind wir berechtigt, den zusätzlichen Aufwand zu berechnen. 

20.  Wir haben jederzeit das Recht, die Forderungen an Dritte abzutreten. 21.  Als Zahlungsweise wird Überweisung auf unser Konto vereinbart. Im Falle von Scheckzahlungen sind wir berechtigt, den Aufwand für die Einlösung pauschal mit € 730 in Rechnung zu stellen. 

22.  Zahlungen erfolgen stets ohne Abzug prompt bei Rechnungserhalt 

23.  bei Zahlungsverzögerungen werden Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen verrechnet. Sollten im Verzugsfall Weiterungen erforderlich sein, tragen Sie sämtliche unsere Mahnspesen, alle bei uns bei Verfolgung unserer Ansprüche  auflaufende Kosten (auch interne Kosten), Spesen, Barauslagen (aus welchen Titel auch immer) sowie sämtliche vorprozessuale, insbesondere durch die Einschaltung eines Inkassobüros oder einer Rechtsanwalts anfallenden Kosten. Vereinbart werden für den Fall des Verzugs Zinsen von 1,5 % per Monat ab Fälligkeit, wobei die Zinsen monatlich zugezählt werden und der Folgemonat von der erhöhten Kapitalbasis aus berechnet wird. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet, auch wenn auf dem Zahlungsbeleg etwas anderes angeführt ist.Im Falle von Zahlungsverzögerungen (ohne schriftliche Reklamation innerhalb der Frist) erhalten Sie eine schriftliche oder telefonische Mahnung. Im Falle einer Insolvenz Ihres Unternehmens sind wir im Falle offener Forderungen berechtigt, Kenntnisse, Daten und Informationen, die wir über Ihr Unternehmen erhalten haben, anderweitig zu verwerten sowie an Dritte jeder Art entgeltlich oder unentgeltlich weiterzuleiten. 

24.  Unsere Berater und Trainer besitzen keinerlei Inkassovollmacht, die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich über uns, die Bezahlung ausschließlich durch Überweisung auf unser offizielles Firmenkonto oder persönliches Inkasso durch den Geschäftsführer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 

25.     Urheberrecht und Leistungsschutzrecht 
a.        Gegenstand sind jegliche schriftliche Unterlagen, soweit sie im Zuge des Auftrags entstehen, erstellt werden, übertragen werden oder zur Verfügung gestellt werden; sowohl als gesamte Werke und Leistungen als auch in ihren Teilen, wobei unabhängig von der Frage, ob diese Unterlagen eine "eigenständige Schöpfung" darstellen und somit Urheberrecht begründen, ausdrücklich als vereinbart gilt, dass jeweils ein Leistungsschutzrecht besteht, da die Schaffung mit einer wesentlichen Investition durch unser Unternehmen verbunden ist. Für alle Unterlagen verfügen wir über ausschließliches und uneingeschränktes Werknutzungsrecht. Wenn wir Berater und Trainer für diese Leistungen einsetzen, erhalten wir von diesen vorab das ausschließliche und uneingeschränkte Werknutzungsrecht - uneingeschränkt übertragbar- für alle bestehenden und zukünftigen Formen der Vervielfältigung und Nutzung sowie das Recht, jegliche Änderungen darin vorzunehmen. 
b.        Beratungsunterlagen (Unterlagen für Beratungsprojekte, Beratungsberichte, Auswertungen, Unterlagen für Managementsysteme insbesondere Prozessbeschreibungen für ISO 9000, SCC, ISO 16949 oder ISO 14000 Projekte sowie Arbeitsplatzevaluierungen), Leistungsbeschreibungen, Berechnungssysteme und Programme (auch wenn Sie von Ihrem Personal programmiert oder verbessert werden) sind unser geistiges Eigentum  Unser Kunde erhält das eingeschränkte   Werknutzungsrecht für die Verwendung innerhalb seines Unternehmens für den vorgesehenen Zweck hinsichtlich bekannter und künftiger Nutzungsarten, und zwar zeitlich zunächst bis einen Monat nach Rechnungsdatum, wobei dieses Werknutzungsrecht eingeschränkt übertragbar ist: bei Managementsystemen: innerhalb des definierten Geltungsbereichs und der definierten Standorte; bei Schulungen im Zusammenhang mit Beratungen: für die definierten Teilnehmergruppen bzw. Unternehmensbereiche.  Mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung verlängert sich dieses Werknutzungsrecht auf unbestimmte Zeit und kann nur erlöschen, sollte der Kunde gegen eine vertragliche Vereinbarung mit uns verstoßen (Beispiel: direkte zukünftige Beauftragung eines von uns eingesetzten Beraters ohne Zwischenschaltung unseres Unternehmens). Keinesfalls wird dabei jedoch das Werknutzungsrecht für die uneingeschränkte Weitergabe erworben: die Unterlagen dürfen also ohne die schriftliche Genehmigung durch unsere Geschäftsführung nicht dazu verwendet werden, bei einem anderen Unternehmen ähnliche Managementsysteme einzuführen, egal ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung handelt, weder bei Unternehmen im Unternehmensverbund noch bei fremden Unternehmen. Jedenfalls gebührt unserem Unternehmen - ohne Rücksicht auf das Verschulden  - bei Verstoß eine Bezahlung in Höhe der Hälfte eines anzusetzenden Beratungshonorars, wobei mindestens € 15.000 als pauschal vereinbart gelten. Werden die Unterlagen nach einer Insolvenz (Ausgleich, Konkurs) weiter genutzt und erhielten wir im Zuge der Insolvenz nicht das gesamte Honorar für die Vorbereitung, erhalten wir nach Abschluss des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Gebühr in Höhe von €15.000  + € 2.000 pro Jahr für unsere Nutzungsrechte. Bis zur vollständigen Zahlung verlieren Sie als Kunde sämtliche Nutzungsrechte. Wenn ein Projekt beendet und die Rechnung gelegt wurde, dürfen ab einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach Projektende ohne schriftliches Folgeprojekt ohne schriftliche firmenmäßige Genehmigung durch unsere Geschäftsführung auch keine Unterlagen des abgeschlossenen Projekts an einen unserer Berater ausgehändigt werden (auch nicht an den Berater, der Sie betreut hat, auch nicht leihweise, auch nicht durch Ermöglichen des Zugangs zu gespeicherten Daten), andernfalls Fahrlässigkeit und Urheberrechtsverletzung in oben angeführtem Sinn anzunehmen ist. 
c.       Der Inhalt von Trainingsunterlagen (inkl. Kopien der Flip-Charts) und Mitschriften (auch wenn Sie von Ihrem Personal erstellt, programmiert oder verbessert werden) ist unser geistiges Eigentum. Unser Kunde erhält das eingeschränkte  Werknutzungsrecht für die Verwendung innerhalb seines Unternehmens für den vorgesehenen Zweck. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des gesetzlichen Ausmaßes für den eigenen Gebrauch des Teilnehmers sowie des unmittelbaren Vorgesetzten und der Geschäftsleitung zulässig. Ausdrücklich festzuhalten ist: Das Werknutzungsrecht beinhaltet nicht die Möglichkeit, längere Passagen (etwa ganze Seiten oder gesamte Darstellungen) als Zitat einer Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wobei bei einer firmeninternen Schulung von einer Öffentlichkeit auszugehen ist. Dieses Werknutzungsrecht gilt zunächst bis einen Monat nach Rechnungsdatum. Mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung verlängert sich dieses Werknutzungsrecht auf unbestimmte Zeit und kann nur erlöschen, sollte der Kunde gegen eine vertragliche Vereinbarung mit uns verstoßen (Beispiel: Kopie des Gesamten oder eines Teiles und Einsatz für firmeninterne Schulungen). Keinesfalls wird dabei jedoch das Werknutzungsrecht für die uneingeschränkte Weitergabe erworben, egal ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe handelt, auch nicht an Unternehmen im Unternehmensverbund oder an fremde Unternehmen. Jedenfalls gebührt unserem Unternehmen - ohne Rücksicht auf das Verschulden  - bei Verstoß eine Bezahlung in Höhe des doppelten anzusetzenden Trainingshonorars je Teilnehmer, wobei mindestens € 4.000,00 pro Trainertag als pauschal vereinbart gelten. Werden die Unterlagen nach einer Insolvenz (Ausgleich, Konkurs) weiter genutzt und erhielten wir im Zuge der Insolvenz nicht das gesamte Honorar für die Vorbereitung, erhalten wir nach Abschluss des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Verwendungsgebühr in Höhe von erstmals dem halben Trainingshonorar plus € 3.000,00 pro Jahr für unsere Nutzungsrechte. Wenn ein Training beendet und die Rechnung gelegt wurde, dürfen ab einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach Projektende ohne schriftliches Folgeprojekt ohne schriftliche firmenmäßige Genehmigung durch unsere Geschäftsführung auch keine Unterlagen des abgeschlossenen Projekts an einen unserer Trainer oder Berater ausgehändigt werden (auch nicht an den Trainer, der Sie betreut hat, auch nicht leihweise, auch nicht durch Ermöglichen des Zugangs zu gespeicherten Daten). 

26.  Referenz: jedes Unternehmen, das unter der Firmierung Praxis im Rahmen unserer Zusammenarbeit agiert, ist berechtigt, den Auftrag schriftlich oder mündlich als Referenz anzuführen, sobald ein Teilschritt eines Auftrags beendet wurde. Sie verpflichten sich zur wahrheitsgemäßen Auskunft. Ebenso wird vereinbart, dass Sie keine Referenzauskünfte geben, wenn ein ehemaliger Berater unseres Hauses auf eigene Rechnung oder im Auftrag dritter Aufträge akquiriert und Ihr Projekt als Referenz nennt. 

27.  Haftung: es gilt als vereinbart, dass Schadenersatzforderungen, welcher Art auch immer, gegen das Beratungsunternehmen ausgeschlossen werden, Ausnahme bei Vorsatz. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch unserer Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines dritten Unternehmens, eines Anwaltes, eines Zivilingenieurbüros oder technischen Büros, eines Wirtschaftstreuhänders, EDV- Unternehmens, oder eines Subauftragnehmers durchgeführt, so gelten die nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehenden Gewährleistungs- und Haftungsansprüche als auf den Auftraggeber abgetreten, sodass sie von Ihnen nur direkt gegenüber diesem geltend gemacht werden. Unser Unternehmen haftet hierbei nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten. 

28.  ABWERBEVERBOT: Sie verpflichten sich, alle von uns eingesetzten und für diesen Zeitpunkt bei uns tätigen eigenen oder im Subauftrag beschäftigten Berater/Trainer während des Verlaufs dieser Vereinbarung und drei Jahre nach Beendigung des Auftrags (Rechnungslegung, wenn nicht vorhanden: Auftragsdatum) ausschließlich über unser Unternehmen oder ein anderes Praxis- Unternehmens (im Rahmen unserer Kooperation) zu buchen und nicht für Ihr Unternehmen oder andere Unternehmen abzuwerben oder als Dienstnehmer einzustellen (auch wenn der Berater zwischendurch nicht mehr für uns tätig war), ansonsten eine Pönale in Höhe des Honorars für nicht über uns gebuchte Projekte zuzüglich 50% Pönale, mindestens in Höhe von sechs Monatseinkommen des abgeworbenen Beraters/Trainers zuzüglich aller damit verbundenen Kosten (Detektei, Rechtsberatung etc.) als verbindlich vereinbart gilt und von uns in Rechnung gestellt wird. 

29.  Diese Bedingungen gelten vor etwaigen allgemeinen Einkaufsbedingungen. 30.  Als Gerichtsstand wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Praxis ist jedoch berechtigt, auch jeden anderen Ort in Österreich als Gerichtsstand zu wählen, wenn dies rechtlich zulässig und durchführbar ist. 31.  Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. 32. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen, die der Absicht (Intention) der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt. Ebenso sind Lücken sinngemäß zu schließen.